Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Valtech Mobility GmbH (nachfolgend „VALTECH MOBILITY“) gelten für sämtliche von ihr mit Auftraggebern und Käufern (nachfolgend „AUFTRAGGEBER“) abzuschließende Verträge, insbesondere Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge.

1.2 Die AGB gelten nur, wenn der AUFTRAGGEBER Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3 Diese AGB gelten in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen, aktuellsten Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen der VALTECH MOBILITY, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Anwendungsbereich dieser AGB mit dem AUFTRAGGEBER, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Diese AGB haben ausschließliche Geltung. Ein verbindliches Angebot durch die VALTECH MOBILITY erfolgt unter der Bedingung, dass etwaige Geschäftsbedingungen der AUFTRAGGEBER nicht Bestandteil des Vertrages werden. Dies gilt auch dann, wenn die VALTECH MOBILITY den Geschäftsbedingungen der AUFTRAGGEBER nicht ausdrücklich widerspricht oder der AUFTRAGGEBER erklärt, nur seine Bedingungen einbeziehen zu wollen.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in der einzelvertraglichen Regelung oder in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsgegenstand, Leistungspflichten

2.1 Gegenstand des Vertrages sowie Inhalt und Umfang der Leistungspflichten ergeben sich ausschließlich aus dem verbindlichen Angebot der VALTECH MOBILITY, welches eventuell auf das Lastenheft der AUFTRAGGEBER vollständig oder teilweise Bezug nimmt. Weichen Regelungen und/oder Inhalte aus dem Lastenheft von Regelungen und/oder Inhalten aus dem verbindlichen Angebot ab, geht in diesem Fall das verbindliche Angebot dem Lastenheft vor. Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahme des Angebots durch den AUFTRAGGEBER zustande. Sofern im Angebot nicht anders festgelegt, hält sich die VALTECH MOBILITY an ihr Angebot einen Monat gebunden.

2.2 Die VALTECH MOBILITY ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

2.3 Technische Beschreibungen, öffentliche Äußerungen und sonstige Angaben in Prospekten und sonstigen Informationsmaterialien der VALTECH MOBILITY sind unverbindlich und nicht Teil der Beschaffenheitsbeschreibung der Produkte, es sei denn, das Angebot der VALTECH MOBILITY nimmt hierauf ausdrücklich Bezug.

2.4 Die VALTECH MOBILITY hält sich bei der Leistungserbringung ausschließlich an die Vorgaben der AUFTRAGGEBER und prüft darüber hinaus nicht, ob diese Vorgaben oder die konkrete Verwendung der ARBEITSERGEBNISSE im Einzelfall durch den AUFTRAGGEBER mit gesetzlichen Vorschriften vereinbar ist und/oder damit ein von der AUFTRAGGEBER verfolgter Zweck erreicht werden kann, es sei denn, der Zweck war vertraglich vereinbart.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich festgelegt, in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

3.2 Sofern nicht anders im Angebot ausdrücklich festgelegt, schließt der angegebene Preis die Nebenleistungen der VALTECH MOBILITY (z. B. Bereitstellung, Montage, Einbau oder Ausführung, Verbreitung und Vervielfältigung von Werken), die Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) und Reisekosten, Logis und Spesen nicht ein, sondern diese werden gesondert in der tatsächlich angefallenen Höhe in Rechnung gestellt.

3.3 Sofern nicht anders im Angebot ausdrücklich festgelegt, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich. Die Rechnungen der VALTECH MOBILITY sind spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung bei dem AUFTRAGGEBER per Banküberweisung ohne Abzug zahlbar. Zahlungen gelten als geleistet, ab dem Zeitpunkt, zu dem der VALTECH MOBILITY der Betrag frei zur Verfügung steht.

4. Change Request

4.1 Ein Change Request ist eine vertragliche Änderung oder Erweiterung des Vertragsinhaltes, die über die Ausübung eines Wahl- und Ausgestaltungsrechts des AUFTRAGGEBERS hinausgeht.

4.2 Change Requests sind zuvor durch den AUFTRAGGEBER separat zu beauftragen. Die dadurch bedingten Kosten- und Terminüberschreitungen sind dabei zu akzeptieren. Die VALTECH MOBILITY kann den Auftrag ablehnen, insbesondere wenn die Leistung nicht ausführbar ist oder die hierzu erforderlichen Ressourcen der VALTECH MOBILITY nicht verfügbar sind bzw. nicht verfügbar gemacht werden können. Soweit der AUFTRAGGEBER ein Change Request beauftragt, ohne ein vorheriges schriftliches Angebot von der VALTECH MOBILITY einzufordern, erfolgt die Abrechnung nach hierfür anfallender Zeit zu den der Kalkulation des Preises im Angebot zu Grunde liegenden Stundensätzen der VALTECH MOBILITY; die Verbindlichkeit von zuvor zugesagten Terminen entfällt. Eine Weisung des AUFTRAGGEBERS gilt im Zweifel als Change Request.

5. Mitwirkungspflichten und Zeitplan

5.1 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, der VALTECH MOBILITY vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen und bereitzustellen, auf deren Basis er die Erbringung des Leistungsgegenstandes wünscht. Der AUFTRAGGEBER wird der VALTECH MOBILITY zudem vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen auf Wunsch in schriftlich verkörperter Form zur Verfügung stellen, die bei der Erstellung des Leistungsgegenstandes berücksichtigt werden sollen.

5.2 Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, spätestens bei Beginn des Projekts der VALTECH MOBILITY einen mit allen erforderlichen Kompetenzen zum Abschluss und der Durchführung des Vertrags ausgestatteten Ansprechpartner zu benennen.

5.3 Dem Entwicklungscharakter der Vorhaben entsprechend sind die im Zeitplan des Angebotes vereinbarten Termine und Fristen nur Richtwerte. Die Verpflichtung zur Leistungserfüllung durch die VALTECH MOBILITY innerhalb des Zeitplans des Angebots setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus. Die im Zeitplan des Angebots vereinbarten Termine bzw. Fristen verschieben bzw. verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem der AUFTRAGGEBER nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß seinen Mitwirkungspflichten nachkommt. Ist der AUFTRAGGEBER mit der Zahlung einer früheren Leistung in Verzug, ist die VALTECH MOBILITY berechtigt, ihre weiteren Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der AUFTRAGGEBER keine Rechte herleiten. Die Kosten, die bei der Zurückhaltung der Leistungen oder Waren entstehen, trägt der AUFTRAGGEBER. Das Gleiche gilt für solche Mitwirkungspflichten, welchen Dritte im Auftrag des AUFTRAGGEBERS nachkommen müssen.

5.4 Ist der AUFTRAGGEBER mit der Zahlung einer früheren Leistung in Verzug, ist die VALTECH MOBILITY berechtigt, ihre weiteren Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten. Aus der berechtigten Zurückhaltung kann der AUFTRAGGEBER keine Rechte herleiten. Die Kosten, die bei der Zurückhaltung der Leistungen oder Waren entstehen, trägt der AUFTRAGGEBER.

5.5 Sind Teilleistungen im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs für den AUFTRAGGEBER zumutbar, können diese erbracht und in Rechnung gestellt werden. Teilleistungen sind dem AUFTRAGGEBER insbesondere dann zumutbar, wenn diese dem Vertragszweck entsprechend bereits vor Erfüllung des Gesamtvorhabens von dem AUFTRAGGEBER selbständig genutzt werden können.

6. Leistungsverzögerungen

6.1 Soweit die VALTECH MOBILITY oder deren Zulieferer vereinbarte Fristen und Termine infolge von nicht zu vertretender, vorübergehender Leistungshindernisse (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskampf, Naturkatastrophen, allgemeiner Energie- und Rohstoffmangel, unüberwindbare Verkehrsstörung) nicht Valtech Mobility GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: Juli 2019 4 einhalten können, erfolgt eine Fristverlängerung bzw. Terminverschiebung um den Zeitraum, für den das vorübergehende Leistungshindernis bestand. Die VALTECH MOBILITY wird den AUFTRAGGEBER über einen solchen Fall unverzüglich unterrichten.

6.2 Im Falle des von der VALTECH MOBILITY zu vertretenden Verzuges ist die Verzugsentschädigung des AUFTRAGGEBERS auf maximal 5 % des Leistungswertes begrenzt. Der AUFTRAGGEBER kann der VALTECH MOBILITY ferner schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung setzen, die mindestens 15 Werktage betragen muss. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist der AUFTRAGGEBER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die VALTECH MOBILITY – ohne hierzu berechtigt zu sein – ihre Leistungen nur teilweise erbringt. Hat die VALTECH MOBILITY ihre Leistungen nur teilweise erbracht, kann der AUFTRAGGEBER vom ganzen Vertrag allerdings nur dann zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

6.3 Ansprüche des AUFTRAGGEBERS nach Maßgabe des vorangegangenen Absatzes bestehen nur insoweit, als die VALTECH MOBILITY nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach diesen AGB unbeschränkt haftet.

7. Einsatz- und Erfüllungsort / Gefahrübergang bei Lieferung und Versand

7.1 Sofern nicht anders im Angebot ausdrücklich festgelegt, ist Einsatz- und Erfüllungsort die von VALTECH MOBILITY festgelegte Betriebsstätte der VALTECH MOBILITY. Lieferungen sind ab der Betriebsstätte der VALTECH MOBILITY vereinbart. Versendet die VALTECH MOBILITY auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS die Waren oder Werke nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den AUFTRAGGEBER über, sobald die VALTECH MOBILITY die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Sendungen und Rücksendungen erfolgen stets auf Gefahr des AUFTRAGGEBERS.

7.2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass für Transportschäden eine Versicherung auf Kosten des AUFTRAGGEBERS abgeschlossen wird. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung besteht nicht.

7.3 Unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen bleibt der VALTECH MOBILITY die Wahl des Transportmittels und -weges überlassen, ohne zur Wahl der schnellsten und/oder billigsten Möglichkeit verpflichtet zu sein.

8. Mängelgewährleistung

8.1 Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS bei Mängeln der vertraglichen Leistungen richten sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

8.2 Die VALTECH MOBILITY erbringt ihre Leistungen stets auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem ihr bei der Durchführung des Vorhabens bekannten Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der branchenüblichen Sorgfalt.

8.3 Sofern der Leistungsgegenstand die Entwicklung einer Software darstellt, ist dem AUFTRAGGEBER bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, von Fehlern vollkommen freie Leistungen der Softwareentwicklung zu erbringen. Dieser Maßstab ist insbesondere auch bei der Mängelfeststellung zu berücksichtigen.

8.4 Die VALTECH MOBILITY gewährleistet, dass bei einem solchen Leistungsgegenstand selbst entwickelte Programmkomponenten/Eigenentwicklungen frei von Rechten Dritter sind, die die Nutzung der vertraglichen Leistung zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck einschränken oder ausschließen. Dies gilt nicht für Dritt-Software, insbesondere Freie Software (Open Source Software, Freeware und/oder Public Domain Software einschließlich Unterkomponenten oder Teilen dieser), die mit Kenntnis des AUFTRAGGEBERS eingesetzt wurde. Für diesen Fall tritt die VALTECH MOBILITY ihr zustehende Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Lieferanten an den AUFTRAGGEBER ab. Der AUFTRAGGEBER wird darauf hingewiesen, dass bei der Weitergabe von Freier Software Lizenzverpflichtungen von dem AUFTRAGGEBER einzuhalten sind. Dies kann insbesondere die Mitlieferung von Pflichtangaben (z.B. Lizenztexte, Copyright-Vermerke, Änderungsvermerke, „written offer“) oder Source Codes umfassen.

8.5 Soweit der Leistungsgegenstand hinsichtlich seines Betriebs oder seiner Bedienung von fremder Software (z.B. Betriebssystem, Browser) abhängig ist, wird nur gewährleistet, dass er mit der im Angebot genannten, soweit hier keine genannt ist mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geläufigen, fremden Software kompatibel ist. Die VALTECH MOBILITY gewährleistet nicht, dass der Leistungsgegenstand mit späteren Versionen kompatibel ist. Die Gewährleistung beinhaltet auch nicht die Anpassung des Leistungsgegenstands an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen wie Veränderung der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

8.6 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, hard copies oder sonstige mängelveranschaulichende Unterlagen von dem AUFTRAGGEBER schriftlich zu rügen. Diese Rüge hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Werktagen nach Feststellung eines Mangels, bei erkennbaren Mängeln nach Lieferung, zu erfolgen. Die Mängelrüge muss die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungsund Rügepflichten des AUFTRAGGEBERS bleiben unberührt.

8.7 Im Falle eines Mangels ist die VALTECH MOBILITY zunächst nur zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der VALTECH MOBILITY durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Sofern der Leistungsgegenstand die Entwicklung einer Software darstellt, genügt die VALTECH MOBILITY ihrer Pflicht zur Nacherfüllung, indem sie dem AUFTRAGGEBER eine neue Version des Leistungsgegenstands verfügbar macht. Eine Nacherfüllung bei Softwarebestandteilen kann auch durch Verfügbarmachen einer neuen Programmversion erfolgen. Der Ausbau fehlerhafter Software und/oder Einbau einer neuen Version ist nicht Gegenstand der Nachlieferung.

8.8 Die VALTECH MOBILITY trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem ursprünglichen Erfüllungsort verbracht wurde oder mit anderen Sachen verbunden wurde. Ersetzte Teile werden Eigentum der VALTECH MOBILITY. Ein- und Ausbaukosten kann der AUFTRAGGEBER nicht im Rahmen der Nacherfüllung ersetzt verlangen.

8.9 Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der AUFTRAGGEBER unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

8.10 Die VALTECH MOBILITY kann die Nacherfüllung verweigern, bis der AUFTRAGGEBER die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an die VALTECH MOBILITY bezahlt hat.

8.11 Sofern der AUFTRAGGEBER gegenüber der VALTECH MOBILITY einen Mangel geltend macht und dieser Mangel nicht feststellbar oder reproduzierbar ist oder der Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungsverpflichtung der VALTECH MOBILITY zuzuordnen ist (Scheinmangel) und hätte der AUFTRAGGEBER dies erkennen können, dann erstattet dieser der VALTECH MOBILITY die Kosten und Aufwendungen für Verifizierung und/oder versuchte Fehlerbehebung.

9. Rücktritt / Kündigung

9.1 Ist der Zahlungsanspruch der VALTECH MOBILITY durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des AUFTRAGGEBERS gefährdet, ist die VALTECH MOBILITY berechtigt, die Leistung so lange zu verweigern, bis der AUFTRAGGEBER die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs der VALTECH MOBILITY liegt insbesondere dann vor, wenn

  • der AUFTRAGGEBER bei der Zahlung der vereinbarten Vergütung mit zwei aufeinanderfolgenden Rechnungen in Verzug ist;
  • die VALTECH MOBILITY von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des AUFTRAGGEBERS, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AUFTRAGGEBERS oder der Ablehnung eines Insolvenzantrags erfährt.

Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten einmaligen Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, ist die VALTECH MOBILITY zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt und kann neben der Vergütung für alle bislang erbrachten Leistungen einen Bereithaltungskostenersatz in Höhe von einem Fünftel einer nach dem Durchschnitt der letzten 3 Monate berechneten monatlichen Durchschnittsvergütung verlangen. Hat die Ausführung des Vorhabens vor weniger als 3 Monaten begonnen, so berechnet sich die monatliche Durchschnittsvergütung nach der kürzeren Laufzeit des Vorhabens. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt der VALTECH MOBILITY unbenommen. Dem AUFTRAGGEBER ist der Nachweis gestattet, der VALTECH MOBILITY sei ein Aufwand bzw. Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.

9.2 Wird die VALTECH MOBILITY selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten ausreichende Bestellungen aufgegeben hat, wird die VALTECH MOBILITY von ihrer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur dann, wenn die VALTECH MOBILITY den AUFTRAGGEBER über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und dem AUFTRAGGEBER bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.

10. Abnahme

10.1 Der AUFTRAGGEBER ist zur Abnahme eines Werkes sowie zur Information der VALTECH MOBILITY über die durchgeführte Abnahme verpflichtet. Diese gilt spätestens 15 Werktage nach Mitteilung über die Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme als erfolgt, soweit der vereinbarte Meilensteinplan hierzu keine abweichende Regelung enthält. Andernfalls geht die Regelung im Meilensteinplan vor.

10.2 Sofern die Herstellung eines Werks als vertragliche Leistung geschuldet ist, obliegt es dem AUFTRAGGEBER, im Rahmen der Abnahme festgestellte Mängel unverzüglich zu rügen.

11. Haftung

11.1 Die VALTECH MOBILITY haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Schäden, die von der VALTECH MOBILITY durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung der VALTECH MOBILITY zudem auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die VALTECH MOBILITY nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen und angesichts des Charakters der vertraglichen Vereinbarungen typischerweise rechnen musste.

11.3 Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und deren Wiederherstellung haftet die VALTECH MOBILITY außerdem nur dann, wenn ein solcher Verlust auch durch angemessene, ordnungsgemäße Datensicherungsmaßnahmen durch den AUFTRAGGEBER nicht vermeidbar gewesen wäre.

11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der VALTECH MOBILITY sowie zugunsten sonstiger Dritter, derer sich die VALTECH MOBILITY zur Vertragserfüllung bedient.

11.5 Fälle gesetzlich zwingender Haftung (z. B. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

12. Verjährung

Ansprüche wegen eines Mangels gemäß den Regelungen dieser AGB verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die VALTECH

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Das Eigentum an von der VALTECH MOBILITY gelieferter Ware bleibt ihr so lange vorbehalten, bis ihr sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus zeitgleich oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und zu Gunsten der VALTECH MOBILITY gegen die üblichen Risiken (z. B. Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl) zu versichern.

13.2 Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für die VALTECH MOBILITY vor, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen entsteht für die VALTECH MOBILITY grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zur neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sobald das Eigentum der VALTECH MOBILITY durch Vermischung oder Verbindung untergeht, überträgt der AUFTRAGGEBER der VALTECH MOBILITY anteilsmäßig Miteigentum.

13.3 Der AUFTRAGGEBER tritt der VALTECH MOBILITY hiermit alle aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte entstehenden Forderungen, einschließlich solcher aus der Aufnahme in Kontokorrentverhältnisse, zur Sicherheit ab. Die VALTECH MOBILITY nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der AUFTRAGGEBER zur Einziehung der an die VALTECH MOBILITY abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die VALTECH MOBILITY behält sich vor, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung zu widerrufen sowie die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, wenn der AUFTRAGGEBER seine vertraglichen Pflichten gegenüber der VALTECH MOBILITY nicht ordnungsgemäß erfüllt.

14. Schutz- und Urheberrechte, Rechte an Arbeitsergebnissen

14.1 Die VALTECH MOBILITY bleibt Inhaberin der ihr zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses zustehenden Schutz- und Urheberrechte (Altschutzrechte). Soweit die Altschutzrechte der VALTECH MOBILITY für die Verwertung des Arbeitsergebnisses (gemäß Definition unter Ziff. 14.2) erforderlich sind, erhält der AUFTRAGGEBER hieran ein entgeltliches, einfaches, räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränktes, nicht übertragbares und jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht, das die Nutzung für den vereinbarten Einsatzzweck des AUFTRAGGEBERS ermöglicht.

14.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist und bleibt die VALTECH MOBILITY Rechteinhaberin an sämtlichen Ergebnissen einschließlich aller Erfindungen, des Know-How, Versuchsund Entwicklungsberichte, Anregungen, Ideen, Entwürfe, Gestaltungen, Vorschläge, Muster und Modelle, die sie im Rahmen ihrer Entwicklungs- und Dienstleistungsergebnisse erzielt (nachfolgend „ARBEITSERGEBNISSE“). Gleiches gilt für die dem AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen sowie für alle seit Aufnahme der Vertragsverhandlungen erhaltenen Informationen in Bezug auf die Tätigkeit, Leistung und Ware der VALTECH MOBILITY. Diese dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der VALTECH MOBILITY zugänglich gemacht werden.

14.3 Soweit die ARBEITSERGEBNISSE schutzrechtsfähig sind, ist grundsätzlich nur die VALTECH MOBILITY zur Anmeldung im eigenen Namen, zur Weiterverfolgung und zum Fallenlassen der Schutzrechte berechtigt.

14.4 Soweit die ARBEITSERGEBNISSE durch der VALTECH MOBILITY zustehende Urheberrechte geschützt sind, räumt sie dem AUFTRAGGEBER Nutzungsrechte ein, die dem AUFTRAGGEBER die Nutzung des ARBEITSERGEBNISSES für den vereinbarten Zweck ermöglichen.

15. Geheimhaltung

15.1 Dem AUFTRAGGEBER werden im Rahmen geschlossener Verträge u.U. geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind, seitens von VALTECH MOBILITY durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sind und an denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (nachfolgend „GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN“) mitgeteilt oder gelangen ihm sonst wie zur Kenntnis. Sofern eine geheimhaltungsbedürftige Information nach diesen AGB nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) genügt, unterfällt diese Information dennoch den Geheimhaltungsverpflichtungen nach diesen AGB.

15.2 GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE INFORMATIONEN sind dabei vollumfänglich alle verkörperten, elektronischen, mündlichen oder in sonstiger Weise erlangten Informationen, Erkenntnisse, Ergebnisse und Daten sowie sämtliche Kopien und Zusammenfassungen hiervon, sowie alle unter Rückgriff auf das vorstehend Genannte hergestellten Dokumente und Materialien, die dem AUFTRAGGEBER bei Gelegenheit der oder Gesprächen im Rahmen geschlossener Verträge und/oder deren Durchführung von der VALTECH MOBILITY mitgeteilt werden oder die dem AUFTRAGGEBER bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis gelangen und zwar unabhängig davon, wie der Austausch oder die Kenntnisnahme erfolgt (z.B. auch per unverschlüsselter E-Mail) oder ob sie ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig (z. B. „vertraulich“ oder „geheim“) gekennzeichnet sind.

Dazu gehören alle technischen oder geschäftlichen Daten (z.B. personenbezogene Daten, Projekt-, Entwicklungs-, Forschungs- und Planungsdaten, Angebote und Reaktionen auf Angebote, Anfrageunterlagen und alle sonstigen Informationen), nicht serienstandmäßige Fahrzeuge oder Fahrzeugkomponenten, Geräte, Materialien, technische Prozesse, Softwareprogramme, Softwarecodes, Algorithmen, Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Bildaufzeichnungen, Berechnungen), Erfahrungen, Kenntnisse, betriebswirtschaftliches oder anderes technisches Wissen, Verfahren, Proben, Muster, Vorgänge, Vorführungen und Versuche einschließlich Know-how sowie noch nicht veröffentlichte Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte, die der AUFTRAGGEBER im Rahmen geschlossener Verträge und/oder deren Durchführung über die VALTECH MOBILITY erlangt.

15.3 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, die GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN auch über die Vertragsbeendigung hinaus im Sinne eines Geschäftsgeheimnisses nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geheim zu halten und nur für Zwecke des geschlossenen Vertrages und dessen Durchführung sowie nur in den in diesen Geschäftsbedingungen und in geschlossenen Verträgen vorgesehenen Grenzen zu verwenden. Die unternehmensinterne Offenlegung ist auf das für die Durchführung des Vertrages erforderliche Maß zu beschränken („need-to-know“).

15.4 Eine darüberhinausgehende Benutzung oder eine Weitergabe an Dritte ist dem AUFTRAGGEBER nur gestattet, wenn die VALTECH MOBILITY zuvor schriftlich ihr ausdrückliches Einverständnis dazu erklärt hat.

15.5 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich sicherzustellen, dass alle natürlichen und juristischen Personen, die bei Durchführung geschlossener Verträge in Kenntnis der GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN kommen, entsprechend der vorliegenden Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden den Mitarbeitern des AUFTRAGGEBERS auferlegt.

15.6 Die Pflicht zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGEN INFORMATIONEN entfällt, soweit diese • dem AUFTRAGGEBER vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder nach der Mitteilung ohne Verschulden des AUFTRAGGEBERS bekannt werden oder • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem AUFTRAGGEBER zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden.

15.7 Auf die Geschäftsverbindung mit der VALTECH MOBILITY darf der AUFTRAGGEBER in Werbung oder sonstigen Unterlagen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der VALTECH MOBILITY hinweisen. Gleiches gilt für die Nutzung von Marken, Handelsnamen und anderen Bezeichnungen der VALTECH MOBILITY.

15.8 Die vorstehenden Verpflichtungen schränken weitergehende Verpflichtungen des AUFTRAGGEBERS aus anderen Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber der VALTECH MOBILITY nicht ein, insbesondere eine geschlossene separate Geheimhaltungsvereinbarung geht diesen Bestimmungen vor. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, soweit noch nicht geschehen, bei Vertragsschluss die Geheimhaltungsvereinbarung der VALTECH MOBILITY zu unterzeichnen.

16. Bestellerkündigung

16.1 Der AUFTRAGGEBER kann bis zur Vollendung des Werkes einen Werkvertrag ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Kündigt der AUFTRAGGEBER, so ist die VALTECH MOBILITY berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach der VALTECH MOBILITY 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

16.2 Bei Beendigung des Vertrages übergibt die VALTECH MOBILITY das bis zum Beendigungszeitpunkt erzielte Arbeitsergebnis an den AUFTRAGGEBER, nachdem dieser den Vergütungsanspruch, etwaige Bereithaltungskosten sowie alle sonstigen ausstehenden Leistungen gezahlt hat.

17. Englische Fassung

Eine etwaige englische Fassung dieser Geschäftsbedingungen stellt eine reine Arbeitserleichterung dar. Die deutsche Fassung ist alleine maßgeblich und hat bei Widersprüchen oder Abweichungen gegenüber der englischen Fassung Vorrang. Dies gilt auch für alle sonstigen hiermit zusammenhängenden Unterlagen wie z.B. mitgeltende Unterlagen entsprechend.

18. Abtretung

Die Abtretung oder Übertragung von vertraglichen Rechten oder Pflichten durch den AUFTRAGGEBER bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VALTECH MOBILITY. Diese wird die VALTECH MOBILITY nur verweigern, wenn ihre berechtigten Interessen die des AUFTRAGGEBERS überwiegen. Erfolgt eine solche Abtretung ohne Zustimmung der VALTECH MOBILITY ist sie wirksam, die VALTECH MOBILITY kann jedoch mit befreiender Wirkung nach ihrer Wahl an den AUFTRAGGEBER oder den Dritten leisten.

19. Aufrechnungsverbot

Der AUFTRAGGEBER darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1 Diese Bedingungen und das gesamte Rechtsverhältnis der Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.2 Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß den vorliegenden AGB unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Belegenheitsort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

20.3 Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen und dem gesamten Rechtsverhältnis der Vertragsparteien ist der Sitz der VALTECH MOBILITY. Der VALTECH MOBILITY bleibt es jedoch unbenommen, Ansprüche gegen den AUFTRAGGEBER auch an anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsständen geltend zu machen.

21. Schriftform

21.1 Für auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossene Verträge/Vereinbarungen gilt die Schriftform, mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen, auch Änderungen dieser Klausel, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Dieses Schriftformerfordernis gilt nicht, wenn Änderungen oder Ergänzungen nach Vertragsschluss jeweils zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt werden. In diesem Fall sind auch formlose Absprachen zwischen den Parteien wirksam.

21.2 Die Schriftform wird durch die telekommunikative Übermittlung der unterschriebenen und eingescannten Erklärung, bei einem Vertrag des unterschriebenen und eingescannten Vertragstextes, gewahrt.

21.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von der AUFTRAGGEBER der VALTECH MOBILITY gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Ausübung von Gestaltungsrechten), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

22. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt, es sei denn das Festhalten am Vertrag ohne die unwirksame Klausel stellt für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte dar. Soweit sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß gegen Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen ergibt, wird die unwirksame Bestimmung durch Verhandlung zwischen den Parteien durch eine wirksame ersetzt werden, die der hier angestrebten Regelung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke.

Stand: November 2021